Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs und Lieferbedingungen der ME Hochwasserschutz HandelsgmbH

1. ALLGEMEINES
Mit der Bestellung von Waren, welche von der ME Hochwasserschutz HandelsgmbH, in der Folge kurz: ME HWS, angeboten werden, werden vorliegende Verkaufs-und Lieferbedingungen Bestandteil des aufgrund der Bestellung zustande kommenden Rechtsgeschäfts und gelten als zwischen den Vertragsteilen für das Rechtsgeschäft als maßgeblich vereinbart – die Geltung allfälliger Einkaufsbedingungen des Käufers/der Käufer/die Käuferin gilt somit als ausgeschlossen.

2. BESTELLUNGEN
Bestellungen gelten erst als von der ME HWS angenommen, wenn sie entweder eine Auftragsbestätigung an den Käufer/die Käuferin übermittelt hat oder ein vom Käufer/von der Käuferin unterschriebenes Bestellformular der ME HWS nachweislich übermittelt wurde. Die Übermittlung kann per Post, per Telefax oder per eMail erfolgen. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass Bestellungen in der beschriebenen Art, auch wenn sie per eMail übermittelt werden, nicht als Internetgeschäfte im Sinne des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) gelten und das diesbezüglichen Rücktrittsrecht in diesen Fällen keine Geltung hat.
Dieses Rücktrittsrecht gilt ausschließlich bei Bestellungen über das Online-Shop der ME HWS.

3. ERFÜLLUNGSORT
Für alle sich aus dem Kauf ergebenden Rechte und Pflichten, einschließlich Zahlung, gilt St.Andrä-Wördern als Erfüllungsort.

4. GEWICHTE
Gewichtsabweichungen gegenüber Angeboten und Auftragsbestätigungen bis zu +/-10 % gelten als zulässig und verzichtet der Käufer/die Käuferin auf die Geltendmachung allfälliger Ansprüche aufgrund solcher Abweichungen.

5. LIEFERUNGEN
Vereinbarte Liefertermine gelten vorbehaltlich der Erfüllung aller bis zum jeweiligen Liefertermin fälligen Verpflichtungen des Käufers/der Käufer/die Käuferin aus dem Rechtsgeschäft. Es liegt sohin kein Lieferverzug der ME HWS vor, solange der Käufer/die Käuferin nicht alle ihn bis zum Liefertermin treffenden Verpflichtungen aus dem Rechtsgeschäft erfüllt hat.
Im Fall des Lieferverzuges der ME HWS bleibt der Käufer/die Käuferin zur Annahme verpflichtet. Erst nach fruchtlosem Verstreichen einer vom Käufer/von der Käuferin gesetzten zumindest 4-wöchigen Nachfrist ist der Käufer/die Käuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Haftung der ME HWS wegen Lieferverzuges aufgrund leichter oder grober Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen und verzichtet der Käufer/die Käuferin auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche aufgrund fahrlässigen Lieferverzuges der ME HWS.

6. VERSAND/TRANSPORT
Die Kosten des Versands/Transports trägt in jedem Fall der Käufer/die Käuferin. Das Risiko des Versands/Transports geht in jedem Fall zu Lasten des Käufers/der Käufer/die Käuferin.

7. REKLAMATIONEN
Als angemessene Frist für die Untersuchung der Ware und die Anzeige allfälliger Mängel gegenüber der ME HWS (Reklamationsfrist) gilt der Zeitraum einer Woche nach Übernahme bei sonstigem Verzicht des Käufers/der Käuferin auf die Geltendmachung von Vertragsansprüchen, die nicht rechtzeitig gerügte Mängel betreffen, als vereinbart.

8. RECHUNGEN
Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass Rechnungen per eMail zugestellt werden dürfen, wobei das Absendedatum dem Posteingangsdatum gleich zu setzen ist.

8. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Angebotspreise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, ab Werk bzw. Lager, unverpackt, unverzollt, unversteuert und exkl. USt. (netto). Mangels anderer Vereinbarung sind Rechnungen binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Scheck und Wechsel gelten erst mit der baren Einlösung als Zahlung.
Sollte über den Käufer/die Käuferin zwischen Bestellung und Lieferung ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden oder die ME HWS über negative Bonitätskriterien des Käufers/der Käuferin informiert werden, kann die ME HWS die Zahlungsbedingungen auf „Zahlung vor Ablieferung vom jeweiligen Werk“ auch ohne Zustimmung des Käufers/der Käuferin ändern.
Im Fall des Zahlungsverzuges ist der Käufer/die Käuferin verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie Mahnspesen in Höhe von € 25,00 je Mahnung der ME HWS zu bezahlen. Zahlungen werden zuerst auf Kosten, sonstige Nebenforderungen und Zinsen, und erst dann auf das Kapital angerechnet.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers/der Käuferin gegenüber der ME HWS gilt als ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Käufers/der Käuferin.

9. EIGENTUMSVORBEHALT
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt allen Nebenforderungen Eigentum der ME HWS.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung der Ware unzulässig. Sofern von dritter Seite auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegriffen werden sollte, hat der Käufer/die Käuferin die ME HWS unverzüglich schriftlich darüber zu verständigen. Für den Fall, dass der Käufer/die Käuferin ungeachtet des Eigentumsvorbehalts die Ware weiterveräußern sollte, tritt er seine Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe der ausstehenden Forderung der ME HWS einschließlich Nebengebühren an zahlungshalber an die ME HWS ab und nimmt die ME HWS diese Abtretung an.
Befindet sich der Käufer/die Käuferin im Zahlungsverzug, so verpflichtet er sich, die im Eigentum der ME HWS stehende Ware über erste Aufforderung an einen von der ME HWS bestimmten Ort zur Sicherung des Eigentums der ME HWS zu hinterlegen oder an eine von der ME HWS zu bestimmende Anschrift zu übersenden.
Der Käufer/die Käuferin erteilt ME HWS die unwiderrufliche Erlaubnis, seine Grundstücke, Gebäude und sonstige Räumlichkeiten, wo sich die Ware befindet oder befinden könnte, zu betreten und im Falle der Versperrung öffnen zu lassen. Der Käufer/die Käuferin erklärt ausdrücklich, daraus keinerlei Rechtsfolgen welcher Art auch immer abzuleiten und verzichtet insbesondere auf die Einbringung von Besitzstörungsklagen.
Die im Falle des Verzuges mit der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts verbundenen Kosten und Barauslagen (z.B. Aufenthaltsermittlung, Transport, Aufsperrung usw.) trägt der Käufer/die Käuferin.

10. MONTAGEN
Es wird anerkannt, dass etwaige bestellte Montagearbeiten zwar auf Rechnung der ME HWS, jedoch von, von der ME HWS beauftragten, Subunternehmen durchgeführt werden. Diese sind, wenn nicht im Einzelfall anders vereinbart, nicht inkassoberechtigt. Bei Eigenmontage des Käufers/der Käuferin oder durch, vom Käufer/der Käuferin direkt beauftragten, Unternehmen haftet die ME HWS nicht für die ordnungsgemäße Durchführung.

11. ANZUWENDENDES RECHT, GERICHTSSTAND
Auf sämtliche Verträge mit der ME HWS und auf aus diesen Verträgen entstehende Rechtsstreitigkeiten, inkl. jener über das Bestehen oder Nicht-Bestehen eines Vertrags und dessen Vor-und Nachwirkungen, gelangt österreichisches Recht zur Anwendung.
Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten gilt die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der ME HWS als vereinbart.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Ungültigkeit der gesamten Verkaufs-und Lieferbedingungen zur Folge – die übrigen Bestimmungen bleiben unverändert aufrecht.

12. SONSTIGES
Sämtliche Abweichungen von vorliegenden Verkaufs-und Lieferbedingungen, einschließlich dieses Punkts, bedürfen bei sonstiger Unwirksamkeit der Schriftform.